- in dubio pro reo
- im Zweifel für den Angeklagten
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in du|bio pro reo [lat. = im Zweifel für den Angeklagten] (Rechtsspr.):lassen sich Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht beheben, so ist er freizusprechen (Grundsatz des Strafverfahrens).* * *
[lateinisch »im Zweifel(sfall) für den Angeklagten«], Grundsatz des Strafprozessrechts, dem zufolge von der Unschuld des Angeklagten auszugehen ist, solange seine Schuld nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Der Grundsatz ist in der StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, lässt sich aber aus § 261 ableiten, wonach das Gericht bei einer Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein muss. Auch Art. 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach die Unschuld des Angeklagten bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird (»Unschuldsvermutung«), schließt den Satz ein.A. Montenbruck: I. d. p. r. (1985).* * *
in du|bio pro reo [lat. = im Zweifel für den Angeklagten] (Rechtsspr.): lassen sich Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht beheben, so ist er freizusprechen (Grundsatz des Strafverfahrens): juristisch ist dieser Freispruch sicher haltbar. Natürlich muss auch solchen Leuten gegenüber der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelten (Spiegel 22, 1981, 102).
Universal-Lexikon. 2012.